
Honorar – nur im Erfolgsfall!
Unser Honorar fällt erst dann an, wenn der Erbe tatsächlich seine Erbschaft antritt. Wir einigen uns mit den von uns ermittelten Erben auf ein leistungsgerechtes Honorar, welches sich nach der Schwierigkeit der Ermittlungen und der Höhe der zu erwartenden Erbschaft richtet.
Bei deutschen Nachlassfällen sind dies zwischen 10% und 25% der jeweiligen Nettoerbschaft, bzw. in ausländischen Nachlassfällen zwischen 20% bis zu 35% (incl. aller Auslagen und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.).
Diese Kosten ergeben sich aus den jeweilig anfallenden Kosten für die Dokumentation, Beurkundungen und dem Zeitaufwand und Reisen vor Ort.
Es fallen keinerlei Kostenvorschüsse oder sonstige Verpflichtungen an, da unsere Tätigkeit grundsätzlich auf unser eigenes Risiko erfolgt. Alle anfallenden Kosten werden von uns erbracht. Das Honorar wird erst bei Auszahlung der Erbschaft fällig und einbehalten. Sollten unsere Ermittlungen letztlich negativ verlaufen, tragen wir alle Kosten selbst, ohne wenn und aber!
Bei der Erbschaftsteuererklärung kann unser Honorar als Nachlassverbindlichkeit angesetzt werden, wodurch sich die vom Erben gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer entsprechend verringert.
Kontakt:
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Informieren Sie sich auch über unser Profil: Image-Broschüre (PDF 1,8MB)
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Nachlass-Ermittlungen GbR
Patrick Liebmann & Frank Bergmann
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